Kunden können ein Widerrufsrecht auch bei Handwerkern haben

Kunden können ein Widerrufsrecht auch bei Handwerkern haben
17. April 2015 RA Markus Quandt, LL.M.

Wenn der Kunde den Handwerker bei sich zu Hause beauftragt, steht dem Kunden, wenn dieser Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist,  ein Widerrufsrecht zu. Belehrt der Handwerker den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das ihm zur Seite stehende Widerrufsrecht, hat er dadurch rechtliche Nachteile.

 

Das Widerrufsrecht nach § 312g Abs 1 BGB gilt auch bei mit Handwerkern geschlossenen Werkverträgen, wenn diese entweder im Hause des Verbrauches geschlossen wurden ( „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge“) oder aber die Auftragserteilung per Post, Email oder Telefax erfolgt ist („Fernabsatzvertrag“).

Ausnahmen sind hierbei Verträge über lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist. Dies kann z.B eine Maßanfertigung von Plissees durch einen Raumausstatter sein. Auch bei einer auf Wunsch des Verbrauchers ausgeführten dringenden Reparatur gibt es für den Kunden kein Widerrufsrecht, Ebenso nicht bei Verträgen, bei denen das vereinbarte Entgelt 40€ nicht überschreitet.