Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet auf seiner Internetseite über eine interessante Entscheidung des Amtsgerichts München über sie Strafbarkeit des zeigens des Mittelfingers.
(Quelle: http://anwaltverein.de/de/newsroom/verkr-06-16-der-teure-mittelfinger)
Pressemitteilung Verkehrsrecht
VerkR 06/16: Der teure Mittelfinger
München/Berlin (DAV). Wer anderen den Mittelfinger zeigt, begeht eine Beleidigung und muss dafür geradestehen. Wer einen anderen auch noch dadurch belehren will, dass er ihn zur Vollbremsung zwingt, begeht zudem auch eine Nötigung. Er muss mit einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem Monat Fahrverbot rechnen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25. Juni 2015 (AZ: 922 Cs 433 Js 114354/15).
Ein Taxifahrer fuhr hinter einem aus seiner Sicht langsam fahrenden Auto. Er überholte plötzlich mit hoher Geschwindigkeit das Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn und zeigte beim Vorbeifahren den gestreckten Mittelfinger. Unmittelbar danach scherte der Taxifahrer so knapp vor dem anderen Fahrzeug ein, dass dieser eine Vollbremsung einleiten musste.
Das Amtsgericht München verurteilte den Taxifahrer zu einer Geldbuße von 1.000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro) und einem Monat Fahrverbot. In dem knappen Einscheren und dem Zwingen zur Vollbremsung sah das Gericht eine Nötigung. Der Taxifahrer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er auf der linken Spur zum Überholen angesetzt habe, als das Fahrzeug vor ihm auch nach links ausscherte. Auch glaubte das Gericht nicht, dass der Taxifahrer lediglich eine wegwerfende Handbewegung gemacht hatte. Das verkehrswidrige Verhalten mit der völlig unangebrachten Nötigung stelle einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess da, der die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich zieht.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Pressemitteilung vom 09.02.2016 08.30